RATGEBER · ERBSCHAFT & SCHENKUNG
Dieser Leitfaden erklärt, wann eine Schenkung steuerlich sinnvoller ist als ein Erbfall, welche Freibeträge gelten und was Eigentümer in Bruchsal bei der Übertragung von Immobilienvermögen beachten müssen.

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Eine Schenkung zu Lebzeiten bietet denselben persönlichen Freibetrag wie die Erbschaft – mit dem entscheidenden Vorteil, dass dieser Freibetrag alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden kann. Wer frühzeitig plant, kann so über mehrere Übertragungszeiträume hinweg erhebliches Immobilienvermögen steuerfrei auf die nächste Generation übertragen, während beim Erbfall der Freibetrag nur einmalig zum Zeitpunkt des Todes gilt.
Der zentrale Hebel liegt in der Zehnjahresfrist. Hat ein Elternteil seinem Kind bereits eine Immobilie im Wert von 400.000 Euro steuerfrei geschenkt und vergehen zehn Jahre bis zur nächsten Übertragung, steht der Freibetrag vollständig erneut zur Verfügung. Über zwei oder drei solcher Zyklen lässt sich selbst ein gehobenes Immobilienportfolio nahezu vollständig steuerneutral übergeben – sofern die Planung frühzeitig beginnt.
Im Erbfall steht der Zeitpunkt des Vermögensübergangs nicht zur Disposition; bei der Schenkung bestimmen Sie als Eigentümer, wann und in welchen Teilschritten Sie übertragen. Das erlaubt eine gezielte Steuerung der zu versteuernden Bemessungsgrundlage. Zugleich können Sie bei der Schenkung Auflagen vereinbaren – etwa ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Nießbrauchsvorbehalt –, die den steuerlichen Wert der Schenkung reduzieren und gleichzeitig Ihre eigene Absicherung gewährleisten.
Ein weiterer Unterschied betrifft die Bewertung der Immobilie. Im Erbfall wird der steuerliche Wert zum Todeszeitpunkt festgestellt. Bei einer Schenkung legen Sie den Übertragungszeitpunkt selbst fest und können damit auf Marktphasen reagieren: Liegt der Verkehrswert nach einer Marktkorrektur niedriger als in Boomzeiten, fällt auch die steuerliche Bemessungsgrundlage geringer aus. Das macht den Bewertungszeitpunkt zu einem aktiven Gestaltungsinstrument.
Wer vor vielen Jahren ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung in Bruchsal und Umgebung erworben hat, besitzt heute oft einen Wert, der die persönlichen Freibeträge im Erbfall überschreiten kann. Genau diese Konstellation – gestiegenes Vermögen, das bei ungeplanter Übertragung Schenkung- oder Erbschaftsteuer auslöst – ist der häufigste Anlass für eine strukturierte Schenkungsplanung.
Hinzu kommt der Aspekt der Generationengerechtigkeit: Viele Eigentümer möchten ihren Kindern oder Enkeln frühzeitig Planungssicherheit geben, etwa für den Erwerb eines eigenen Wohnobjekts oder für unternehmerische Vorhaben. Eine Schenkung mit klaren vertraglichen Regelungen schafft diese Sicherheit, ohne den Schenker schutzlos zu stellen. Die Kombination aus Nießbrauchsvorbehalt und gestaffelter Übertragung ist dabei das wirksamste Instrument, das das deutsche Erbschaftsteuerrecht bietet. Ausführliche Hinweise zu steuerlichen Aspekten beim Immobilienverkauf finden Sie im Ratgeber Steuern beim Immobilienverkauf.
Entscheidend ist in jedem Fall, dass die Schenkungsplanung auf einem realistischen Marktwert der Immobilie basiert. Eine zu hohe oder zu niedrige Wertangabe im Schenkungsvertrag kann steuerliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher empfiehlt sich vor jeder Schenkung eine professionelle Wertermittlung – als Grundlage für Steuerberater, Notar und alle Beteiligten.

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet drei Steuerklassen, die den Steuersatz maßgeblich bestimmen.
Wer beim Schenken ein lebenslanges Nutzungsrecht – den sogenannten Nießbrauch – zurückbehält, reduziert den steuerlich anzusetzenden Schenkungswert erheblich.
Die persönlichen Freibeträge bei der Schenkungsteuer sind identisch mit denen der Erbschaftsteuer und richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem. Kinder (sowie Stiefkinder) erhalten nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG einen Freibetrag von 400.000 Euro, Enkelkinder in der Regel 200.000 Euro. Der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner kann sogar 500.000 Euro steuerfrei empfangen. Entscheidend: Der Freibetrag gilt je Schenker und Beschenktem einmal innerhalb von zehn Jahren – alle Schenkungen in diesem Zeitraum werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet drei Steuerklassen, die den Steuersatz maßgeblich bestimmen. Steuerklasse I umfasst Ehegatten, Kinder, Stiefkinder und Enkel – sie profitieren von den höchsten Freibeträgen und den niedrigsten Steuersätzen (7 % bis 30 % je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs). Steuerklasse II gilt für Geschwister, Nichten, Neffen und Stiefeltern; hier liegt der Eingangssteuersatz bereits bei 15 %. Steuerklasse III erfasst alle übrigen Empfänger, darunter nichteheliche Lebensgefährten ohne Adoptionsverhältnis; der Steuersatz beginnt bei 30 %.
Diese Spreizung macht deutlich, warum die Übertragung innerhalb der Kernfamilie steuerlich besonders attraktiv ist. Ein Elternteil kann einem Kind bis zu 400.000 Euro alle zehn Jahre schenkungsteuerfrei übertragen; bei zwei Elternteilen verdoppelt sich dieser Betrag auf 800.000 Euro pro Kind und Dekade. Gehört ein Einfamilienhaus in Bruchsal mit einem Steuerwert von 550.000 Euro beiden Eltern je zur Hälfte, kann jeder Elternteil seinen Anteil von 275.000 Euro steuerfrei an das Kind übertragen.
Wer beim Schenken ein lebenslanges Nutzungsrecht – den sogenannten Nießbrauch – zurückbehält, reduziert den steuerlich anzusetzenden Schenkungswert erheblich. Der kapitalisierte Nießbrauchswert wird vom steuerlichen Grundbesitzwert abgezogen; die verbleibende Differenz bildet die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer. Bei älteren Schenkerinnen und Schenkern kann dieser Abzug beträchtlich sein, da der Kapitalwert des Nießbrauchs auf Basis der statistischen Lebenserwartung berechnet wird.
Ein weiteres Gestaltungsinstrument ist das Wohnrecht: Anders als der Nießbrauch erlaubt es dem Berechtigten nur die Eigennutzung, nicht die Vermietung. Der steuerliche Abzug ist daher geringer als beim Nießbrauch, aber immer noch wertmindernd. Welches Modell im Einzelfall vorteilhafter ist, hängt von Alter, Wert der Immobilie und familiärer Konstellation ab – eine Entscheidung, die Steuerberater und Notar gemeinsam vorbereiten sollten.
Für Eigentümer, die überlegen, ihre Immobilie in Bruchsal und Umgebung zu einem späteren Zeitpunkt zu veräußern, ist zudem die Spekulationssteuer und deren Fristen von Bedeutung: Die Zehnjahresfrist für steuerfreie Veräußerungen läuft beim Beschenkten ab dem ursprünglichen Anschaffungsdatum des Schenkers weiter – ein Umstand, der bei der Schenkungsplanung häufig übersehen wird.
Für die Schenkungsteuer maßgeblich ist nicht zwingend der am Markt erzielbare Kaufpreis, sondern der nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ermittelte Grundbesitzwert. Dieser Steuerwert wird vom Finanzamt auf Basis standardisierter Verfahren festgestellt – bei bebauten Grundstücken typischerweise nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren. In vielen Fällen liegt der steuerliche Grundbesitzwert unter dem tatsächlichen Verkehrswert, was für Schenkende vorteilhaft sein kann. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen der Steuerwert den Verkehrswert übersteigt – dann hat der Steuerpflichtige das Recht, einen niedrigeren gemeinen Wert (Verkehrswert) durch ein qualifiziertes Gutachten nachzuweisen.
Das Vergleichswertverfahren wird vorrangig bei Eigentumswohnungen und Ein- bzw. Zweifamilienhäusern angewendet, sofern ausreichend Vergleichspreise vorliegen. Es orientiert sich an tatsächlichen Transaktionspreisen ähnlicher Objekte im selben Lagebezirk. Das Ertragswertverfahren kommt bei Mehrfamilienhäusern und Renditeobjekten zum Einsatz: Hier kapitalisiert das Finanzamt die nachhaltig erzielbare Jahresmiete abzüglich einer pauschalen Bewirtschaftungskostenrate. Das Sachwertverfahren schließlich wird genutzt, wenn weder Vergleichs- noch Ertragswertverfahren anwendbar ist – es addiert Bodenwert und Gebäudesachwert.
Für Eigentümer in Bruchsal und Umgebung bedeutet dies: Die Wahl des Verfahrens hat erheblichen Einfluss auf die steuerliche Bemessungsgrundlage. Ein Einfamilienhaus in einer gefragten Lage, für das hohe Vergleichspreise vorliegen, kann im Steuerwert deutlich näher am Marktniveau liegen als ein älteres Mehrfamilienhaus, dessen Ertragswert nach den gesetzlichen Pauschalierungen deutlich unter dem erzielbaren Kaufpreis bleibt.
Stellt das Finanzamt einen Grundbesitzwert fest, der den tatsächlichen Marktwert übersteigt, können Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein Sachverständigengutachten nachweisen. Anerkannt werden nach § 198 BewG Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses – für Bruchsal der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Bruchsal – sowie von staatlich bestellten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen; alternativ kann ein Kaufpreis dienen, der innerhalb eines Jahres vor oder nach der Schenkung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurde. In der Praxis lohnt sich ein solches Gutachten immer dann, wenn die Differenz zwischen Steuerwert und realistischem Verkehrswert die Gutachtenkosten übersteigt – was bei höherwertigen Objekten regelmäßig der Fall ist.
Unabhängig vom steuerlichen Verfahren sollten Eigentümer vor einer Schenkung den aktuellen Verkehrswert ihrer Immobilie durch eine professionelle Einschätzung klären lassen. Nur auf dieser Grundlage können Steuerberater, Notar und alle Beteiligten verlässlich kalkulieren, ob und in welchem Umfang Schenkungsteuer anfällt. Wer die geschenkte Immobilie später steuerfrei verkaufen möchte, sollte die Regeln zum steuerfreien Verkauf durch Eigennutzung prüfen: Die Eigennutzung des Schenkers wird dem Beschenkten zugerechnet, sie muss aber im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren lückenlos bestehen – etwa weil das Kind selbst einzieht.
Unabhängig vom steuerlichen Verfahren sollten Eigentümer vor einer Schenkung den aktuellen Verkehrswert ihrer Immobilie durch eine professionelle Einschätzung klären lassen. Nur auf dieser Grundlage können Steuerberater, Notar und alle Beteiligten verlässlich kalkulieren, ob und in welchem Umfang Schenkungsteuer anfällt. Wer die geschenkten Immobilien später einmal steuerfrei veräußern möchte, sollte ergänzend die Regelungen zum steuerfreien Verkauf durch Eigennutzung prüfen – denn die Eigennutzungsfiktion des Schenkers wird beim Beschenkten nicht automatisch fortgeführt.

Das folgende Beispiel veranschaulicht, wie der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG und der anzuwendende Steuersatz die tatsächliche Steuerlast bestimmen. Alle Werte sind vereinfachte Modellzahlen zur Illustration des gesetzlichen Mechanismus.
Verkehrswert der Immobilie
Der aktuelle Marktwert des Einfamilienhauses, wie er durch eine professionelle Wertermittlung festgestellt wird.
Steuerlicher Grundbesitzwert (BewG)
Der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Wert; er kann vom Verkehrswert abweichen und bildet die Bemessungsgrundlage.
Abzug: Nießbrauchsvorbehalt (Schenker, 70 Jahre)
Der kapitalisierte Wert des lebenslangen Nießbrauchsrechts des Schenkers mindert die Bemessungsgrundlage; die Höhe hängt von Alter und Kapitalisierungsfaktor ab.
Verbleibende Bemessungsgrundlage
Grundbesitzwert abzüglich Nießbrauchswert – dieser Betrag ist die Basis für den Freibetragsabzug.
Persönlicher Freibetrag Kind (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)
Kinder erhalten alle zehn Jahre einen Freibetrag von 400.000 Euro; dieser wird von der Bemessungsgrundlage abgezogen.
Steuerpflichtiger Erwerb
Nur dieser Restbetrag unterliegt der Schenkungsteuer; auf ihn wird der Steuersatz der Steuerklasse I angewendet.
Steuersatz Steuerklasse I (§ 19 ErbStG)
Bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis 75.000 Euro beträgt der Steuersatz in Steuerklasse I (Kinder) 7 %.
Schenkungsteuer (Modellergebnis)
Die tatsächlich zu entrichtende Steuer nach Abzug von Nießbrauch und Freibetrag – statt einer Steuer auf den vollen Verkehrswert von 600.000 Euro.
Dieses Rechenbeispiel dient ausschließlich der Illustration des gesetzlichen Mechanismus. Die individuellen Werte – insbesondere Grundbesitzwert, Nießbrauchskapitalisierung und Steuersatz – hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine verbindliche Auskunft erteilt ausschließlich ein Steuerberater oder Notar.
Kostenlose Bewertung
Der gerade gezeigte Mechanismus macht deutlich: Die Höhe der Steuerlast steht und fällt mit dem Wert der Immobilie. Eine fundierte Wertermittlung ist der erste Schritt.
Einfamilien-, Reihen- & Mehrfamilienhaus
Bewertung startenEigentums- oder Penthousewohnung
Bewertung startenBauland, Acker- & Gartenfläche
Bewertung starten★★★★★ ★5 auf Google — top-bewertet in Bruchsal und Umgebung
Eine Immobilienschenkung ist mit mehreren gesetzlichen Fristen und Kostenpunkten verbunden. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Positionen, die Eigentümer vor der Übertragung kennen sollten.
Innerhalb von 3 Monaten
Anzeigepflicht beim Finanzamt
Bei notarieller Beurkundung meldet der Notar die Schenkung dem Finanzamt; eine eigene Anzeige der Beteiligten entfällt dann (§ 30 Abs. 3, § 34 ErbStG). Zuständig ist bei Schenkern aus Bruchsal das Finanzamt Karlsruhe-Durlach.
Auf Anforderung des Finanzamts
Steuererklärungsfrist
Das Finanzamt fordert nach der Anzeige zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf; die gesetzte Frist beträgt in der Regel einen Monat, kann aber verlängert werden.
10 Jahre ab Schenkungsdatum
Zehnjahresfrist (Freibetrag-Erneuerung)
Erst nach vollständigem Ablauf von zehn Jahren steht der persönliche Freibetrag (z. B. 400.000 Euro für Kinder) erneut zur Verfügung; Schenkungen innerhalb dieses Zeitraums werden zusammengerechnet.
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Notarkosten (Beurkundung)
Die Beurkundung kostet eine 2,0-Gebühr nach GNotKG – bei 500.000 € Wert 1.870 € netto; mit Vollzugsgebühren, Auslagen und Umsatzsteuer sind meist 2.500 bis 3.000 € einzuplanen.
Gerichtsgebühr nach GNotKG
Grundbucheintragung
Die Umschreibung im Grundbuch kostet eine 1,0-Gebühr nach dem Immobilienwert – bei 500.000 € 935 €; die Eintragung eines Nießbrauchs kommt gesondert hinzu.
10 Jahre ab ursprünglichem Erwerb
Spekulationssteuer-Frist (§ 23 EStG)
Veräußert der Beschenkte die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Anschaffungsdatum des Schenkers mit Gewinn, kann Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn anfallen.
Grunderwerbsteuer (in Baden-Württemberg 5,0 %) fällt bei Schenkungen grundsätzlich nicht an (§ 3 Nr. 2 GrEStG), auch nicht unter Geschwistern oder an Dritte. Bei teilentgeltlichen Übertragungen wird der entgeltliche Teil besteuert – außer zwischen Eltern und Kindern, Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern (§ 3 Nr. 4 und Nr. 6 GrEStG).
Bestimmte Konstellationen weichen von der Standardübertragung ab und erfordern eine besonders sorgfältige Planung. Die folgenden Fallbeispiele geben eine erste Orientierung.
Wenn eine Immobilie an mehrere Kinder übertragen werden soll, entsteht zwingend eine Bruchteilsgemeinschaft oder es muss eine klare Regelung über Alleinzuweisung und etwaigen Ausgleich getroffen werden. Ungeklärte Miteigentumsanteile führen häufig zu späteren Konflikten über Nutzung, Verwaltung und einen möglichen Verkauf. Die vorweggenommene Erbfolge mit klarer Regelung schützt den Familienfrieden nachhaltig.
Empfehlung: Eine notarielle Regelung über Alleinzuweisung, Wohnrecht und Ausgleichszahlungen an die anderen Kinder schafft klare Verhältnisse und sichert alle Beteiligten ab.
Wenn die Immobilie zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis übertragen wird – etwa Eltern verkaufen dem Kind für die Hälfte des Marktwerts –, liegt eine gemischte Schenkung vor. Der entgeltliche Teil unterliegt anderen steuerlichen Regeln als der unentgeltliche; insbesondere beim Beschenkten können sich steuerliche Folgen für einen späteren Weiterverkauf ergeben, die sorgfältig durchgerechnet werden müssen.
Empfehlung: Eine steuerliche Beratung vor der Transaktion ist bei gemischten Schenkungen unbedingt empfehlenswert, um unerwartete Nachsteuerlasten zu vermeiden.
Lebzeitige Schenkungen wirken sich nach dem Erbfall auf die Ansprüche der übrigen Kinder aus: Wer leer ausgeht oder zu wenig erhält, kann Pflichtteilsergänzung verlangen (§ 2325 BGB); die Schenkung zählt im ersten Jahr voll und dann je vollem Jahr um ein Zehntel weniger. Behält sich der Schenker den Nießbrauch vor, beginnt diese Frist nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu laufen. Ob sich der Beschenkte die Schenkung auf seinen eigenen Pflichtteil anrechnen lassen muss, hängt von einer Anrechnungsbestimmung bei der Schenkung ab (§ 2315 BGB).
Empfehlung: Anrechnungs- und Ausgleichungsbestimmungen (§§ 2315, 2050 BGB) sowie ein möglicher Pflichtteilsverzicht der Geschwister sollten im notariellen Schenkungsvertrag geregelt werden; eine erbrechtliche Beratung klärt die Auswirkungen.
Bei vermieteten Objekten treten mit der Schenkung alle Vermieterrechte und -pflichten auf den Beschenkten über; laufende Mietverträge bleiben bestehen. Gleichzeitig können steuerliche Abschreibungsansprüche (AfA) verloren gehen oder sich verändern, da der Beschenkte die fortgeführten Anschaffungskosten des Schenkers übernimmt, sofern keine entgeltliche Komponente vorliegt.
Empfehlung: Die Auswirkungen auf laufende Mietverträge, AfA-Bemessung und Steuerpflicht des Beschenkten sollten vor der Übertragung mit dem Steuerberater durchgespielt werden.
Kinder erhalten nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG einen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil, der alle zehn Jahre vollständig erneut genutzt werden kann. Bei zwei schenkenden Elternteilen stehen einem Kind somit bis zu 800.000 Euro innerhalb einer Dekade steuerfrei zur Verfügung – vorausgesetzt, beide Elternteile übertragen jeweils separat.
Das Finanzamt stellt den steuerlichen Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz (BewG) fest, der vom tatsächlichen Marktwert abweichen kann. Übersteigt der festgestellte Wert den realen Verkehrswert, kann der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten nachweisen und damit die Bemessungsgrundlage senken.
Nein. Schenkungen sind nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Bei teilentgeltlichen Übertragungen fällt auf den entgeltlichen Teil Grunderwerbsteuer an (in Baden-Württemberg 5,0 %) – außer zwischen Eltern und Kindern sowie Ehegatten (§ 3 Nr. 4 und Nr. 6 GrEStG).
Die Zehnjahresfrist des § 23 EStG läuft ab dem ursprünglichen Anschaffungsdatum des Schenkers weiter. Verkauft das Kind die Immobilie vor Ablauf dieser Frist mit Gewinn, kann Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn anfallen. Ausnahmen gelten bei Eigennutzung: Wer die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt hat, ist von der Spekulationssteuer befreit.
Der persönliche Freibetrag gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren als ausgeschöpft, sobald er durch eine oder mehrere Schenkungen vollständig genutzt wurde. Schenkungen innerhalb dieses Zeitraums werden zusammengerechnet; erst nach vollständigem Ablauf von zehn Jahren seit der ersten Schenkung steht der Freibetrag erneut in voller Höhe zur Verfügung.
Ja, die Übertragung von Grundbesitz – und damit auch jede Schenkung einer Immobilie – bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. Der Schenkungsvertrag über ein Grundstück muss notariell beurkundet werden (§ 311b Abs. 1, § 518 BGB), und die Auflassung ist vor dem Notar zu erklären (§ 925 BGB); Eigentümer wird der Beschenkte mit der Eintragung im Grundbuch (für Bruchsal: Grundbuchamt beim Amtsgericht Maulbronn). Die Kosten des Notars richten sich nach dem Geschäftswert gemäß GNotKG.
Ein Nießbrauchsvorbehalt mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage, da der kapitalisierte Nießbrauchswert vom Grundbesitzwert abgezogen wird. Die Höhe des Abzugs hängt vom Alter des Schenkers und dem gesetzlichen Kapitalisierungsfaktor ab: Je jünger der Schenker, desto höher der Kapitalwert des Nießbrauchs und desto stärker die Steuerminderung. Gleichzeitig sichert der Nießbrauch dem Schenker die lebenslange Nutzung der Immobilie.
Die Schenkung einer Immobilie zu Lebzeiten ist eines der wirksamsten Instrumente der vorweggenommenen Erbfolge. Wer die Zehnjahresfristen konsequent nutzt, persönliche Freibeträge ausschöpft und Gestaltungsmöglichkeiten wie den Nießbrauchsvorbehalt einbezieht, kann auch bei erheblichem Immobilienvermögen die Steuerbelastung auf ein Minimum reduzieren. Für Eigentümer in Bruchsal und Umgebung, deren Immobilie seit dem Erwerb an Wert gewonnen hat, lohnt sich diese Planung besonders.
Ausgangspunkt jeder seriösen Schenkungsplanung ist der realistische Verkehrswert der Immobilie. Nur auf dieser Basis können Steuerberater und Notar präzise kalkulieren, ob der Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil und Kind (bei Enkeln 200.000 Euro, bei Ehegatten 500.000 Euro, § 16 ErbStG) ausreicht, ob ein Nießbrauch sinnvoll ist und ob eine gestaffelte Übertragung in zwei Zehn-Jahres-Zyklen die günstigere Lösung darstellt. Eine zu hohe oder zu niedrige Wertangabe führt entweder zu unnötiger Steuerbelastung oder zu späteren Nachforderungen durch das Finanzamt. Lassen Sie sich daher den Wert Ihrer Immobilie durch eine Immobilienbewertung in Bruchsal fundiert ermitteln – kostenfrei und auf Basis aktueller Marktdaten.
Wenn Sie über die Schenkung hinaus auch die steuerlichen Konsequenzen eines späteren Verkaufs im Blick behalten möchten, lohnt sich ein Blick in unseren Leitfaden zu Steuern beim Immobilienverkauf sowie in die Übersicht zur Spekulationssteuer und deren Fristen. Beide Ratgeber ergänzen den hier dargestellten Schenkungskontext um die verkaufsseitige Perspektive und helfen Ihnen, alle steuerlichen Stellschrauben in Ihrer Gesamtplanung zu berücksichtigen.
Wir begleiten Eigentümer in Bruchsal und Umgebung mit über 20 Jahren Erfahrung in Immobilien, Finanzierungen und Vermögensaufbau bei der Wertermittlung und der Vorbereitung einer Immobilienübertragung – die steuerliche und rechtliche Gestaltung übernehmen Steuerberater und Notar.
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