RATGEBER STEUERN & KOSTEN
Dieser Ratgeber erklärt Eigentümern und Käufern in Bruchsal und der Region, wie Grundsteuer und Grunderwerbsteuer berechnet werden, welche Fristen gelten und welche Sonderfälle besondere Aufmerksamkeit erfordern.

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Im ersten Schritt ermittelt das zuständige Finanzamt den Grundsteuerwert.
Durch die Neubewertung aller Grundstücke zum 1.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, die jeder Eigentümer einer in Deutschland belegenen Immobilie oder eines Grundstücks an die jeweilige Gemeinde entrichtet. Sie entsteht unabhängig davon, ob das Objekt selbst genutzt, vermietet oder unvermietet ist. Für Eigentümer in Bruchsal und Umgebung gilt: Die Steuer wird auf Basis eines dreistufigen Berechnungsmodells ermittelt, das Bewertung, Messbetrag und Hebesatz miteinander verknüpft.
Die drei Berechnungsstufen im Überblick
Im ersten Schritt ermittelt das zuständige Finanzamt den Grundsteuerwert. Seit der Grundsteuerreform, die zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, gilt bundesweit ein neues Bewertungsrecht; Baden-Württemberg hat dabei von der sogenannten Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und ein abweichendes Modell eingeführt: das Bodenwertmodell. Dieses stellt – anders als das Bundesmodell – ausschließlich auf die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert ab und vernachlässigt den Wert des aufstehenden Gebäudes.
Im zweiten Schritt multipliziert das Finanzamt den ermittelten Grundsteuerwert mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl. Die Steuermesszahl beträgt nach § 40 LGrStG 1,30 Promille; für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke ermäßigt sie sich um 30 % auf 0,91 Promille. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag, der als Bemessungsgrundlage für die dritte Stufe dient.
Im dritten und entscheidenden Schritt wendet die Gemeinde ihren Hebesatz auf den Grundsteuermessbetrag an. Der Hebesatz ist ein kommunalpolitisches Instrument: Jede Gemeinde legt ihn eigenverantwortlich fest, und er variiert erheblich zwischen den Kommunen in der Region. In Bruchsal beträgt der Hebesatz der Grundsteuer B für 2025 und 2026 jeweils 215 % (Hebesatzsatzung vom 25.11.2025); eine Grundsteuer C erhebt die Stadt nicht. Für die umliegenden Gemeinden – von Stutensee über Philippsburg bis Karlsdorf-Neuthard – können die Hebesätze spürbar voneinander abweichen, was bei einem Standortvergleich stets mitbedacht werden sollte.
Was die Reform für Eigentümer bedeutet
Durch die Neubewertung aller Grundstücke zum 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) und den anschließenden Übergang auf die neuen Werte zum 1. Januar 2025 kann sich die individuelle Grundsteuerlast gegenüber dem bisherigen Einheitswertmodell verändern. Die Einspruchsfrist gegen die Grundsteuerwertbescheide von 2022/2023 ist in der Regel abgelaufen. Bei falschen Flächenangaben kann beim Finanzamt Bruchsal eine fehlerbeseitigende Fortschreibung angeregt werden; liegt der tatsächliche Grundstückswert um mehr als 30 % unter dem festgestellten Wert, lässt sich dies mit einem Gutachten nachweisen (§ 38 Abs. 4 LGrStG). Der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Bruchsal bietet dafür auch einen vereinfachten Wertnachweis an (400–500 € brutto).
Die Grundsteuer selbst ist als Betriebsausgabe bei vermieteten Objekten oder als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich absetzbar. Bei selbst genutztem Wohneigentum entfällt dieser Abzug. Für Käufer einer Immobilie in Bruchsal und Umgebung ist zudem relevant, dass laufende Grundsteuerbeträge häufig im Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer zeitanteilig aufgeteilt werden, auch wenn die steuerrechtliche Pflicht stets beim zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Eigentümer liegt.
Die Steuer entsteht mit Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages, nicht erst mit Eintragung im Grundbuch.
Ohne die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts kann der Notar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht veranlassen.
Nicht jeder Erwerb löst Grunderwerbsteuer aus.
Während die Grunderwerbsteuer entgeltliche Verkehrsgeschäfte erfasst, besteuern Erbschaft- und Schenkungsteuer unentgeltliche Vermögensübertragungen.
Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer, die beim entgeltlichen Erwerb eines inländischen Grundstücks oder einer Immobilie anfällt. In Baden-Württemberg beträgt der Steuersatz 5,0 % des beurkundeten Kaufpreises; dieser Satz gilt seit dem 5. November 2011 und ist seitdem unverändert. Steuerschuldner sind rechtlich sowohl Käufer als auch Verkäufer gesamtschuldnerisch – in der Praxis trägt jedoch nahezu ausnahmslos der Käufer die Grunderwerbsteuer.
Entstehung und Bemessungsgrundlage
Die Steuer entsteht mit Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages, nicht erst mit Eintragung im Grundbuch. Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis laut Vertrag. Werden im Vertrag neben dem Grundstück auch bewegliche Gegenstände – etwa Einbauküche, Gartengeräte oder Inventar – mitveräußert und ist deren Wert nachvollziehbar und angemessen ausgewiesen, kann dieser Teil herausgerechnet werden, was die Bemessungsgrundlage entsprechend mindert. Das Finanzamt prüft solche Aufteilungen jedoch kritisch; pauschale oder unrealistische Wertangaben werden regelmäßig korrigiert.
Unbedenklichkeitsbescheinigung als Schaltstelle
Ohne die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts kann der Notar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht veranlassen. Diese Bescheinigung wird erst erteilt, wenn die Grunderwerbsteuer vollständig entrichtet ist. Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig (§ 15 GrEStG); für Objekte in Bruchsal ist das Finanzamt Bruchsal zuständig. Der Bescheid ergeht in der Regel einige Wochen nach dem Beurkundungstermin. Käufer sollten diesen Zeitrahmen bei der Liquiditätsplanung berücksichtigen, damit der Übergang der Immobilie nicht unnötig verzögert wird.
Ausnahmen und Befreiungen
Nicht jeder Erwerb löst Grunderwerbsteuer aus. Das Grunderwerbsteuergesetz sieht eine Reihe von Befreiungstatbeständen vor. Besonders relevant für Eigentümer in Bruchsal und der Region ist die Befreiung für Erwerbe zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern sowie zwischen Verwandten in gerader Linie – also Eltern, Kindern und Großkindern. Übertragungen unter Geschwistern hingegen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ebenfalls befreit ist der Erwerb von Todes wegen (Erbfall), der stattdessen der Erbschaftsteuer unterliegt.
Abgrenzung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
Während die Grunderwerbsteuer entgeltliche Verkehrsgeschäfte erfasst, besteuern Erbschaft- und Schenkungsteuer unentgeltliche Vermögensübertragungen. Bei einem gemischten Vertrag – etwa einer Übertragung unter Wert an ein Kind – kann es zu einer Überschneidung beider Steuerarten kommen. Für die optimale steuerliche Gestaltung solcher Übertragungen empfiehlt sich die frühzeitige Abstimmung mit einem Steuerberater, da die Gestaltungsspielräume erheblich sind. Unsere Leistungen in den Bereichen Erbengemeinschaften und Vermögensübertragung umfassen die immobilienwirtschaftliche Begleitung solcher Prozesse; die steuerrechtliche Beratung obliegt stets dem beauftragten Steuerberater oder Notar.
Wenn Eigentümer in Bruchsal und Umgebung ihre Immobilie verkaufen möchten, berühren beide Steuerarten den Vorgang auf unterschiedlichen Ebenen: Die Grunderwerbsteuer trifft den Käufer und fließt als Nebenkosten in dessen Finanzierungskalkulation ein; die Grundsteuer trifft den Verkäufer bis zum Eigentumsübergang und danach den Käufer. Der Verkehrswert der Immobilie ist dabei die zentrale Größe, die beide Perspektiven verbindet.
Grunderwerbsteuer aus Verkäufersicht
Für den Verkäufer ist die Grunderwerbsteuer im engeren Sinne keine eigene Belastung – sie wird vom Käufer getragen. Mittelbar beeinflusst sie jedoch den erzielbaren Kaufpreis: Käufer, die die Erwerbsnebenkosten kennen und einkalkulieren, haben ein klares Bild ihrer Gesamtkosten. In Baden-Württemberg beträgt allein die Grunderwerbsteuer 5,0 % des beurkundeten Kaufpreises; hinzu kommen Notar- und Grundbuchkosten sowie gegebenenfalls eine Maklerprovision. Wer als Verkäufer einen marktgerechten Preis ansetzt, erhöht die Wahrscheinlichkeit einer zügigen Transaktion, da Käufer die Gesamtkosten realistisch kalkulieren können.
Grundsteuer beim Eigentumsübergang
Die Grundsteuer wird zu Beginn des Kalenderjahres für das gesamte Jahr festgesetzt; wirtschaftlicher Träger ist derjenige, der zu diesem Zeitpunkt als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Im Kaufvertrag wird daher regelmäßig eine zeitanteilige Erstattung vereinbart: Der Käufer erstattet dem Verkäufer den Anteil der bereits gezahlten Grundsteuer, der auf den Zeitraum nach dem wirtschaftlichen Übergang entfällt. Diese Regelung ist Verhandlungssache und sollte im Kaufvertrag klar dokumentiert werden.
Spekulationssteuer als dritte Variable
Neben Grundsteuer und Grunderwerbsteuer ist beim Verkauf häufig auch die Spekulationssteuer relevant, die im Einkommensteuergesetz geregelt ist. Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb gewinnbringend veräußert, ohne sie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt zu haben, muss den Veräußerungsgewinn als privates Veräußerungsgeschäft versteuern. Der konkrete Steuersatz richtet sich nach dem persönlichen Einkommensteuersatz des Veräußerers. Für eine präzise steuerliche Einordnung ist der Steuerberater die richtige Anlaufstelle; die immobilienwirtschaftliche Begleitung rechtlicher Anforderungen beim Verkauf – etwa die Pflichten rund um den Energieausweis beim Immobilienverkauf – übernehmen wir.
Planungssicherheit durch fundierte Wertermittlung
Eine fundierte Marktwertanalyse schafft die Grundlage für alle Steuer- und Kostenkalkulationen rund um Ihre Immobilie in Bruchsal und Umgebung. Sie liefert nicht nur einen realistischen Ansatzpunkt für den Kaufpreis, sondern ermöglicht es Käufern und Verkäufern gleichermaßen, die steuerlichen Konsequenzen des Geschäfts verlässlich abzuschätzen. Bei marktgerechter Preisgestaltung verkaufen wir Immobilien in der Regel innerhalb von 8 bis 12 Wochen – ein Ergebnis, das eine klare Preisstrategie und strukturierte Vermarktung voraussetzt.

Die folgende Tabelle zeigt anhand typischer Parameter in Bruchsal und Umgebung, wie beide Steuerarten in der Praxis wirken. Alle Prozentsätze und Messzahlen basieren auf dem geltenden Recht in Baden-Württemberg (Stand 2025/2026).
Ein Beispielkäufer erwirbt eine Eigentumswohnung in der Region zu einem angenommenen Kaufpreis von 400.000 €. Parallel hält ein Eigentümer ein Grundstück, dessen Grundsteuerwert nach dem Bodenwertmodell Baden-Württemberg aus Grundstücksfläche und amtlichem Bodenrichtwert berechnet wird. Die Tabelle zeigt die relevanten Rechengrößen und deren Herleitung auf Basis dieser Annahmen.
Kaufpreis (beurkundet)
Der notariell beurkundete Kaufpreis bildet die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Das Rechenbeispiel geht von einem angenommenen Kaufpreis von 400.000 € aus; die Prozentsätze gelten entsprechend für jeden anderen Kaufpreis.
Grunderwerbsteuer
In Baden-Württemberg gilt seit 05.11.2011 ein Steuersatz von 5,0 %; die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig (§ 15 GrEStG). Bei einem Kaufpreis von 100.000 Euro wären das 5.000 Euro – der Betrag skaliert linear mit dem Kaufpreis.
Notar- und Grundbuchkosten
Diese Kosten fallen zusätzlich zur Grunderwerbsteuer an und variieren je nach Vertragsgestaltung und Finanzierungsaufwand. Sie sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
Grundsteuerwert (Bodenwertmodell Baden-Württemberg)
Das Bodenwertmodell Baden-Württemberg stellt ausschließlich auf Fläche und Bodenrichtwert ab, nicht auf den Gebäudewert. Für das Rechenbeispiel wird ein angenommener Grundsteuerwert von 250.000 € zugrunde gelegt; der tatsächliche Wert hängt vom jeweiligen Grundstück und dem amtlichen Bodenrichtwert der Gemeinde ab.
Steuermessbetrag
Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke gilt die ermäßigte Messzahl von 0,91 Promille (1,30 ‰ abzüglich 30 %, § 40 LGrStG). Das Finanzamt multipliziert den Grundsteuerwert mit dieser Messzahl; das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag, auf den die Gemeinde ihren Hebesatz anwendet.
Jährliche Grundsteuer
Hebesatz der Stadt Bruchsal für die Grundsteuer B 2025 und 2026: 215 % (Hebesatzsatzung vom 25.11.2025). Die Stadt Bruchsal wendet diesen Hebesatz auf den Grundsteuermessbetrag an; der Hebesatz wird per Satzung festgelegt und kann sich ändern. Das Ergebnis ist die jährliche Grundsteuer für das jeweilige Grundstück.
Dieses Rechenbeispiel dient der Veranschaulichung. Die tatsächliche Steuerlast hängt vom individuellen Grundstückswert, dem jeweils gültigen Hebesatz und der konkreten Vertragsgestaltung ab. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich an einen Steuerberater.
Kostenlose Bewertung
Der Verkehrswert Ihrer Immobilie ist die Basis jeder Steuerkalkulation – sowohl für die Grunderwerbsteuer des Käufers als auch für Ihre eigene Planungssicherheit als Verkäufer. Erfahren Sie, was Ihre Immobilie in Bruchsal und Umgebung heute realistisch wert ist.
Einfamilien-, Reihen- & Mehrfamilienhaus
Bewertung startenEigentums- oder Penthousewohnung
Bewertung startenBauland, Acker- & Gartenfläche
Bewertung starten★★★★★ ★5 auf Google — top-bewertet in Bruchsal und Umgebung
Beim Immobilienerwerb und -verkauf in Bruchsal und Umgebung laufen mehrere Fristen parallel – die folgende Übersicht schafft Orientierung.
Wer die relevanten Fristen kennt, vermeidet unnötige Verzögerungen bei der Grundbuchumschreibung und behält die Liquiditätsplanung fest im Griff.
Grunderwerbsteuer – Zahlungsfrist
1 Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids
Der Steuerbescheid ergeht nach dem Beurkundungstermin; die Zahlung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu leisten (§ 15 GrEStG). Erst danach stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die für die Grundbuchumschreibung zwingend erforderlich ist.
Grundbuchumschreibung
Nach Vorliegen aller Voraussetzungen, typisch 4–12 Wochen nach Beurkundung
Die Umschreibung setzt neben der Unbedenklichkeitsbescheinigung auch die vollständige Kaufpreiszahlung und gegebenenfalls die Löschung bestehender Belastungen voraus.
Grundsteuer – Fälligkeit
Vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.; Jahresbeträge bis 15 € am 15.8., bis 30 € je hälftig am 15.2. und 15.8.
Die Grundsteuer wird jährlich zu Beginn des Jahres festgesetzt und in der Regel vierteljährlich erhoben; Eigentümer in Bruchsal sollten die aktuellen Zahlungstermine beim Stadtsteueramt prüfen.
Einspruchsfrist gegen Grundsteuerwertbescheid
1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids
Wer den festgesetzten Grundsteuerwert für unrichtig hält, muss innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch beim zuständigen Finanzamt einlegen.
Spekulationsfrist (§ 23 EStG)
10 Jahre ab Anschaffung
Veräußerungsgewinne aus Immobilien bleiben steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen oder die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt wurde.
Einige Konstellationen weichen von der Standardsituation ab und verdienen eine sorgfältige Prüfung.
Übertragungen im Familienkreis, Erbengemeinschaften und der Erwerb von Grundstücken mit Erbbaurecht folgen eigenen steuerlichen Regeln – eine frühzeitige Einschätzung schützt vor teuren Überraschungen.
Erwerbe zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern sowie Eltern und Kindern sind nach dem Grunderwerbsteuergesetz von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt auch für Übertragungen von Eltern auf Kinder und umgekehrt, unabhängig davon, ob ein Entgelt vereinbart wird. Geschwister sind dagegen nicht begünstigt: Bei einem Verkauf unter Geschwistern fällt regulär Grunderwerbsteuer (5,0 %) auf den Kaufpreis an. Eine Schenkung unter Geschwistern ist hingegen grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 2 GrEStG) und unterliegt der Schenkungsteuer – der persönliche Freibetrag beträgt hier 20.000 Euro.
Empfehlung: Lassen Sie die verwandtschaftliche Konstellation vor Vertragsschluss durch einen Notar oder Steuerberater prüfen, um den zutreffenden Befreiungstatbestand zu dokumentieren.
Der Erwerb von Todes wegen unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer, sondern der Erbschaftsteuer. Übernimmt ein Miterbe das Haus im Rahmen der Erbauseinandersetzung gegen Abfindung der anderen, ist dieser Vorgang grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 3 GrEStG). Grunderwerbsteuer entsteht dagegen, wenn ein Erbanteil oder die Immobilie an einen Dritten verkauft wird. Wir begleiten Eigentümer in solchen Situationen immobilienwirtschaftlich und koordinieren die notwendigen Schritte bis zur Vermarktung.
Empfehlung: Klären Sie die steuerlichen Konsequenzen der Auseinandersetzung vor der Aufteilung mit einem auf Erbrecht spezialisierten Berater.
Beim Erbbaurecht erwirbt der Käufer nicht das Grundstück selbst, sondern das zeitlich begrenzte Recht zur Bebauung und Nutzung. Grunderwerbsteuer fällt dennoch an: Bei der Neubestellung eines Erbbaurechts bildet der kapitalisierte Erbbauzins die Bemessungsgrundlage; beim Kauf eines bereits bestehenden Erbbaurechts ist der vereinbarte Kaufpreis maßgeblich. Die Grundsteuer hingegen trifft den Erbbauberechtigten wie einen regulären Eigentümer. Da die Wertermittlung bei Erbbaurechten komplexer ist als bei freiem Eigentum, empfiehlt sich eine qualifizierte Marktwertanalyse, die die verbleibende Laufzeit und den Bodenwert korrekt gewichtet.
Empfehlung: Beauftragen Sie eine fundierte Wertermittlung, bevor Sie ein Angebot abgeben oder akzeptieren.
In Baden-Württemberg beträgt die Grunderwerbsteuer 5,0 % des beurkundeten Kaufpreises; dieser Satz gilt seit November 2011. Der Käufer überweist den fälligen Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids an das Finanzamt (§ 15 GrEStG) – erst danach wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt.
Rechtlich haften Käufer und Verkäufer als Gesamtschuldner, in der Praxis trägt jedoch nahezu ausnahmslos der Käufer die Grunderwerbsteuer. Dies ist marktüblich und wird im Kaufvertrag entsprechend vereinbart.
Baden-Württemberg hat ein eigenes Bodenwertmodell eingeführt, das seit dem 1. Januar 2025 gilt. Die Steuer richtet sich jetzt nach Grundstücksfläche und Bodenrichtwert, nicht mehr nach dem alten Einheitswert. Eigentümer haben neue Bescheide erhalten. Die Einspruchsfrist gegen die Grundsteuerwertbescheide ist meist abgelaufen. Bei Fehlern in der Fläche hilft eine Fortschreibung beim Finanzamt Bruchsal; liegt der Grundstückswert nachweislich um mehr als 30 % unter dem festgestellten Wert, ist ein Antrag nach § 38 Abs. 4 LGrStG möglich.
Ja, Erwerbe zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern sowie Verwandten in gerader Linie – also Eltern, Kindern und Großkindern – sind nach dem Grunderwerbsteuergesetz steuerbefreit. Übertragungen unter Geschwistern sind hingegen grundsätzlich steuerpflichtig.
Die Umschreibung setzt die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts voraus, die erst nach vollständiger Zahlung der Grunderwerbsteuer ausgestellt wird. Typisch sind vier bis zwölf Wochen zwischen Beurkundung und Grundbucheintragung; Verzögerungen entstehen, wenn die Zahlung nicht fristgerecht erfolgt oder noch Belastungen im Grundbuch gelöscht werden müssen.
Spekulationssteuer – genauer: die Einkommensteuerpflicht auf private Veräußerungsgewinne gemäß § 23 EStG – entsteht, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen und die Immobilie nicht selbst bewohnt wurde. Die Selbstnutzung muss dabei im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Jahren bestanden haben; bei Vorliegen dieser Voraussetzung entfällt die Steuerpflicht unabhängig von der Haltedauer.
Der Verkehrswert bestimmt den Kaufpreis und damit direkt die Höhe der Grunderwerbsteuer auf Käuferseite. Ein zu hoch angesetzter Preis erhöht die Steuerbelastung des Käufers und kann die Finanzierbarkeit erschweren; ein marktgerechter Preis beschleunigt den Transaktionsprozess und schafft für beide Seiten Planungssicherheit. Die Grundsteuer hingegen richtet sich nach dem behördlich festgestellten Grundsteuerwert, nicht nach dem tatsächlichen Transaktionspreis.
Grundsteuer und Grunderwerbsteuer sind keine Marginalien – sie beeinflussen die Gesamtkosten eines Immobilienerwerbs in Bruchsal und Umgebung spürbar und verlangen von Käufern wie Verkäufern eine belastbare Kalkulationsbasis. Wer die Berechnungslogik, die geltenden Fristen und die einschlägigen Befreiungstatbestände kennt, kann den Transaktionsprozess strukturiert steuern und vermeidet Liquiditätsengpässe rund um den Notartermin.
Die Grundsteuerreform in Baden-Württemberg hat mit dem Bodenwertmodell eine eigene Systematik eingeführt, die Eigentümer in der Region kennen sollten. Wer Zweifel an seinem Grundsteuerwert hat, kann trotz abgelaufener Einspruchsfrist Fehler über eine Fortschreibung beim Finanzamt korrigieren lassen oder einen um mehr als 30 % niedrigeren Wert per Gutachten nachweisen (§ 38 Abs. 4 LGrStG). Gleiches gilt für die Abstimmung mit einem Steuerberater bei familieninternen Übertragungen oder der Auflösung einer Erbengemeinschaft, bei der mehrere Steuerarten ineinandergreifen können.
Beim Eigentümerwechsel können darüber hinaus energierechtliche Pflichten relevant werden – etwa Sanierungsanforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz, die unser Ratgeber zu GEG & Sanierungspflichten beim Eigentümerwechsel ausführlich erläutert. Ebenso sollten Eigentümer rechtzeitig klären, ob ein gültiger Energieausweis vorliegt – die Pflichten dazu erläutert unser Artikel Energieausweis: Pflicht & Kosten.
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